5.4. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MGSG unter Beachtung des gemäss Art. 72bis IVV vorgesehenen Zufallsprinzips angeordnet hat. Da nach dem Gesagten auch keine reine Verlaufsbegutachtung angezeigt ist, erübrigen sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 12). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2022 (VB 261) als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.