Folglich war ausschlaggebend, dass die Beschwerdegegnerin nicht einzig gestützt auf die – vom BEGAZ-Gut- achten – abweichende RAD-Stellungnahme über den Rentenanspruch hätte verfügen dürfen. Vorliegend betreffen die Mängel des psychiatrischen Teils des BEGAZ-Gutachtens jedoch zentrale Fragen und sind zahlreich (vgl. E. 5.1. hiervor), weshalb Rück- oder Ergänzungsfragen an den psychiatrischen BEGAZ-Gutachter nicht zu deren Behebung geeignet erscheinen.