auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei sich widersprechenden medizinischen Berichten über einen Fall nicht abschliessend entschieden werden dürfe, ohne zunächst zumindest eine Stellungnahme des externen Gutachters einzuholen, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. dortige E. 3.2. und 4.3.). Folglich war ausschlaggebend, dass die Beschwerdegegnerin nicht einzig gestützt auf die – vom BEGAZ-Gut- achten – abweichende RAD-Stellungnahme über den Rentenanspruch hätte verfügen dürfen.