5.2. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) liess es das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.320, VBE.2019.496 vom 8. Juni 2020 (VB 221) offen, wie die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ergänzend abzuklären habe. So wurde die Sache insbesondere unter Hinweis -8-