RAD-Ärztin Dr. med. B. wies denn auch zu Recht darauf hin (vgl. VB 187 S. 3), dass die vom psychiatrischen BEGAZ-Gutachter diagnostizierte Anpassungsstörung per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen darstellt, weshalb sie als langandauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht fällt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_87/2017 vom 16. März 2017 mit Hinweisen). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den psychiatrischen BEGAZ-Gutachter vermag folglich nicht zu überzeugen.