Wenn "keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit von psychiatrischer Seite" begründet werden könne, ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb in der angestammten Tätigkeit als Prozessfachmann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. RAD-Ärztin Dr. med.