Dies schränke die Arbeitsfähigkeit geringgradig ein (VB 179.1 S. 43 f.). Zudem führte der psychiatrische BEGAZ-Gut- achter aus, aufgrund der Klinik und der Psychopathologie könne keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit von psychiatrischer Seite begründet werden (VB 179.1 S. 43). Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Prozessfachmann zu 50 % arbeitsunfähig. In einer "dem Körperleiden" angepassten Tätigkeit könne er ganztags mit einer Verminderung des Rendements von 30 % eingesetzt werden (entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %; VB 179.1 S. 48).