3.3. Die BEGAZ-Gutachter liessen sich am 19. Juni 2018 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten nochmals vernehmen. Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führten sie aus, in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe gesichert ab 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 185 S. 2 f.).