Gesamtmedizinisch sei laut den Gutachtern aktuell festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Rückenleidens des Beschwerdeführers mit Status nach Operation L4/5 körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten grundsätzlich nicht mehr zumutbar seien. Aufgrund der kürzlich durchgeführten Fussoperation seien ihm bis auf Weiteres auch keine rein stehenden oder gehenden Tätigkeiten zuzumuten. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Prozessfachmann zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Tätigkeit sei mit viel Hektik und Stress verbunden und brauche eine starke Flexibilität und Umstellfähigkeit. Diese sei zum Zeitpunkt nur reduziert gegeben.