V 210 E. 3.3.1 S. 245, jeweils mit Hinweisen). Die IV-Stelle hat daher nicht das Recht, weitere Erhebungen vorzunehmen, wenn ihr das Ergebnis des an sich genügend abgeklärten Sachverhalts nicht gefällt (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158). 3. 3.1. Dem im Rahmen der bisherigen Abklärungen eingeholten polydisziplinären BEGAZ-Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) vom 16. April 2018 lassen sich folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (VB 179.1 S. 63): "1. Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) bei familiärer Belastung