1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2022 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 261) an der Begutachtung durch die MGSG fest, da Rückfragen bei der früheren Begutachtungsstelle (BEGAZ) als nicht zielführend erachtet würden. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, bei der vorgesehenen Begutachtung durch die MGSG handle es sich um eine unzulässige "second opinion". Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2022 zu Recht eine (erneute) polydisziplinäre Begutachtung angeordnet hat. -4-