2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, von einer nochmaligen polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers abzusehen und dem BEGAZ Begutachtungszentrum BL die Kritik der RAD-Ärztin vom 08. August 2018 zur Stellungnahme zu unterbreiten und hiernach für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab Dezember 2016 auf das polydisziplinäre Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrum BL vom 16.04.2018 abzustellen und den Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers demnach ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.