Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 verneinte sie ausserdem einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerden wurden die Verfügungen vom 22. März und vom 7. Juni 2019 mit Urteil VBE.2019.320, VBE.2019.496 vom 8. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.