3.5. Zusammengefasst ist damit per frühestmöglichem Rentenbeginn im Dezember 2021 von einem Valideneinkommen von Fr. 62'508.10 und von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'960.00 auszugehen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu statt vieler SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 130 V 121) 39 % ([Fr. 62'508.10 – Fr. 37'960.00] ÷ Fr. 62'508.10 x 100). Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint (vgl. vorne E. 2.2.). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -8-