lichen Rentenbeginn im Dezember 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) das Jahr 2021 massgebend. Bei Erlass der Verfügung vom 24. August 2022 lagen die T17 der LSE 2020 ebenso wie die Angaben der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 bereits vor. Die Invaliditätsgradberechnung hat daher gestützt auf diese Grundlagen für das Jahr 2021 und nicht gestützt auf die LSE 2018, die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 und die Angaben zur betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 für das Jahr 2020 zu erfolgen.