Es sind daher die lohnstatistischen Angaben gemäss der LSE-Tabelle T17 massgebend. Dies gibt nach Lage der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts Urteil 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1 und 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1), zumal damit die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf die im Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. Juni 2021 erfassten Einkommen (VB 9) und das sich daraus ergebende Valideneinkommen hinreichend abgebildet ist.