Es handelt sich damit lediglich um einen Wechsel der Verweistätigkeit, nicht aber um einen für die Bemessung des Valideneinkommens relevanten Berufswechsel. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Pferdepflegerin tätig wäre. Zu ergänzen ist, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass vorliegend aufgrund der gesamten Umstände zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn ausgegangen werden kann. Es sind daher die lohnstatistischen Angaben gemäss der LSE-Tabelle T17 massgebend.