Im Gegenteil gibt die Beschwerdeführerin selbst an, sie habe ihre Tätigkeit "aufgeben" (VB 11, S. 1) beziehungsweise "einstellen" (VB 19) müssen, was gegen eine freiwillige Abkehr vom bisherigen Beruf spricht. Hinzu kommt, dass die aktuelle Tätigkeit erst Jahre nach Eintritt des Gesundheitsschadens und im Zusammenhang mit der Trennung beziehungsweise der Scheidung von ihrem ehemaligen Ehegatten aufgenommen wurde. Es handelt sich damit lediglich um einen Wechsel der Verweistätigkeit, nicht aber um einen für die Bemessung des Valideneinkommens relevanten Berufswechsel.