Vielmehr erscheint es aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pferdepflegerin und ihre mehrjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld als überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Tätigkeit auch (nach dem Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit für diesen Beruf im Jahr 2015) weiterhin ausgeübt hätte, wäre sie gesund geblieben. Gegenteilige Hinweise oder andere Absichten der Beschwerdeführerin sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gibt die Beschwerdeführerin selbst an, sie habe ihre Tätigkeit "aufgeben" (VB 11, S. 1) beziehungsweise "einstellen" (VB 19) müssen, was gegen eine freiwillige Abkehr vom bisherigen Beruf spricht.