Die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin weist ferner keine Übereinstimmung mit ihrer aktuellen Tätigkeit auf. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte auch im Gesundheitsfall ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit aufgenommen. Vielmehr erscheint es aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pferdepflegerin und ihre mehrjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld als überwiegend wahrscheinlich, dass sie diese Tätigkeit auch (nach dem Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit für diesen Beruf im Jahr 2015) weiterhin ausgeübt hätte, wäre sie gesund geblieben.