3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte ihre Tätigkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten zufolge Trennung mit späterer Scheidung ohnehin und unabhängig von ihrem Gesundheitszustand aufgeben und sich beruflich neu orientieren müssen. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihre nunmehr in einem Teilpensum von 50 % ausgeübte Tätigkeit auch im Gesundheitsfall (in einem Vollpensum) aufgenommen hätte. Das Valideneinkommen sei daher entsprechend anhand der aktuell ausgeübten Tätigkeit festzusetzen. -5-