Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. April 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 4. beziehungsweise 24. Mai 2022 erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 24. August 2022 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2022 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.