Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.463 / sb / sc Art. 89 Urteil vom 22. August 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Rechtsanwalt, Obergasse 32, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. August 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 18. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Gestützt auf eine Beurteilung ihres internen Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. April 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend In- validenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 4. bezie- hungsweise 24. Mai 2022 erhobenen Einwände entschied die Beschwer- degegnerin schliesslich mit Verfügung vom 24. August 2022 wie vorbe- schieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2022 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies die unter der Verfahrensnummer IV.2022.00472 erfasste Beschwerde am 20. Dezember 2022 (Postaufgabe) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 24. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 35) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit potentiellem Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.3. Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im All- gemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 123 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). -4- 3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als ge- lernte Gärtnerin EFZ und Pferdepflegerin EFZ (vgl. die Ausbildungsnach- weise in VB 8) ebenso wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für den land- wirtschaftlichen Betrieb ihres damaligen Ehegatten (vgl. dazu die Angaben der Beschwerdeführerin in VB 19) nicht mehr arbeitsfähig ist. Von der Be- schwerdeführerin wird zudem nicht in Frage gestellt, dass in einer ange- passten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeiten, monoton-repe- titive Tätigkeiten, Zwangshaltungen sowie Nässe- oder Kälteexposition eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, wie dies der Beurteilung von RAD- Arzt Dr. med. C., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation so- wie für Rheumatologie, vom 9. November 2021 (VB 15) zu entnehmen ist. Dies gibt mit Blick auf die (medizinischen) Akten (vgl. insb. VB 13) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. 3.2. In ihrer Verfügung vom 24. August 2022 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle T17, Ziff. 6 "Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei", Total, Frauen, und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 43.2 Stunden sowie einer Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 von 105.9/107.9 ein Valideneinkommen von Fr. 61'495.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Angaben der aktuel- len Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. VB 10, S. 2 ff.) für das Jahr 2020 mit Fr. 37'960.00. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen er- rechnete sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (VB 35, S. 2). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte ihre Tätigkeit für den landwirt- schaftlichen Betrieb ihres Ehegatten zufolge Trennung mit späterer Schei- dung ohnehin und unabhängig von ihrem Gesundheitszustand aufgeben und sich beruflich neu orientieren müssen. Es sei daher überwiegend wahr- scheinlich, dass sie ihre nunmehr in einem Teilpensum von 50 % ausge- übte Tätigkeit auch im Gesundheitsfall (in einem Vollpensum) aufgenom- men hätte. Das Valideneinkommen sei daher entsprechend anhand der ak- tuell ausgeübten Tätigkeit festzusetzen. -5- 3.3.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da er- fahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst kon- krete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2), nötigenfalls auch bei Selbstständigerwerbenden (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die schweizerische Lohnstrukturerhe- bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 124 V 321), darf je- doch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. Septem- ber 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG). 3.3.3. Die Beschwerdeführerin, welche seit 1992 über eine Ausbildung als Gärt- nerin EFZ und seit 2010 über eine Ausbildung als Pferdepflegerin EFZ ver- fügt (vgl. die Ausbildungsnachweise in VB 8) führte im landwirtschaftlichen Betrieb ihres damaligen Ehegatten eine Pferdepension mit Reitschule und eigener Pferdezucht. Dabei betreute sie Lernende im Fachbereich Pferde- wart und führte nebenbei eine Hundezucht. Ab dem Jahr 2015 habe sie ihre Tätigkeit im Bereich Pferde aus gesundheitlichen Gründen zugunsten der Hundezucht aufgeben müssen. Im Jahr 2020 habe sie sich – nach der Trennung und nachfolgender Scheidung vom Ehegatten – beruflich neu orientiert und im Dezember 2020 ihre aktuelle Tätigkeit aufgenommen (vgl. zum Ganzen die Angaben der Beschwerdeführerin vom 9. November 2021 in VB 19, die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen betr. Er- werbstätigkeit/Haushalt vom 13. Juli 2021 in VB 11 sowie das Urteil des -6- Bezirksgerichts Bülach FE210087-C/U betr. Ehescheidung vom 27. Sep- tember 2021 in VB 18). Aufgrund der medizinischen Akten ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre gelernten Berufe bereits seit dem Jahr 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar waren (vgl. statt vieler die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C. vom 9. Novem- ber 2021 in VB 15), was denn auch unumstritten ist. Die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin weist ferner keine Überein- stimmung mit ihrer aktuellen Tätigkeit auf. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ange- nommen werden, die Beschwerdeführerin hätte auch im Gesundheitsfall ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit aufgenommen. Vielmehr erscheint es auf- grund der Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pferdepflegerin und ihre mehrjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld als überwiegend wahrschein- lich, dass sie diese Tätigkeit auch (nach dem Eintritt der vollen Arbeitsun- fähigkeit für diesen Beruf im Jahr 2015) weiterhin ausgeübt hätte, wäre sie gesund geblieben. Gegenteilige Hinweise oder andere Absichten der Be- schwerdeführerin sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Gegen- teil gibt die Beschwerdeführerin selbst an, sie habe ihre Tätigkeit "aufge- ben" (VB 11, S. 1) beziehungsweise "einstellen" (VB 19) müssen, was ge- gen eine freiwillige Abkehr vom bisherigen Beruf spricht. Hinzu kommt, dass die aktuelle Tätigkeit erst Jahre nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens und im Zusammenhang mit der Trennung beziehungsweise der Scheidung von ihrem ehemaligen Ehegatten aufgenommen wurde. Es han- delt sich damit lediglich um einen Wechsel der Verweistätigkeit, nicht aber um einen für die Bemessung des Valideneinkommens relevanten Berufs- wechsel. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Pferdepflegerin tätig wäre. Zu ergänzen ist, dass die Parteien übereinstimmend davon aus- gehen, dass vorliegend aufgrund der gesamten Umstände zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn ausgegangen werden kann. Es sind daher die lohnstatistischen An- gaben gemäss der LSE-Tabelle T17 massgebend. Dies gibt nach Lage der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bun- desgerichts Urteil 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1 und 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1), zumal damit die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf die im Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. Juni 2021 erfassten Ein- kommen (VB 9) und das sich daraus ergebende Valideneinkommen hinrei- chend abgebildet ist. 3.3.4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom- men der Beschwerdeführerin grundsätzlich methodisch zutreffend festge- setzt. Gleiches gilt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand der aktuell ausgeübten Tätigkeit, was denn auch unumstritten ist. -7- 3.4. Bei diesem Ergebnis ist Folgendes zu beachten: Bei der Invaliditätsgrad- berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbe- ginns massgebend (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2) sowie bei Anwendung statistischer Grundlagen die zum Zeit- punkt des Verfügungserlasses für diesen Berechnungszeitpunkt aktuells- ten veröffentlichten Erhebungen zu verwenden (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesge- richts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wäre demnach bei einer Anmeldung im Juni 2021 und folglich einem frühestmög- lichen Rentenbeginn im Dezember 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG) das Jahr 2021 massgebend. Bei Erlass der Verfügung vom 24. August 2022 lagen die T17 der LSE 2020 ebenso wie die Angaben der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 bereits vor. Die Invaliditätsgradberechnung hat daher gestützt auf diese Grundlagen für das Jahr 2021 und nicht gestützt auf die LSE 2018, die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 und die Angaben zur be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 für das Jahr 2020 zu erfolgen. Das Invalideneinkommen beträgt ausgehend von einem Einkom- men von monatlich Fr. 4'781.00 gemäss der LSE 2020, Tabelle T17, Ziff. 6 "Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei", Total, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 43.3 Stunden (vgl. T 03.02.03.01.04.01, "'Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen", Sektor 1, 2021) sowie der Nominallohnentwick- lung von 2020 bis 2021 von 108.6/107.9 (vgl. T 1.2.10, "Nominallohnindex, Frauen 2011-2021", Total) damit Fr. 62'508.10 (12 x Fr. 4'781.00 x 43.3/40 x 108.6 /107.9). Beim Invalideneinkommen ist per Dezember 2021 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin von einem Einkom- men von jährlich Fr. 37'960.00 auszugehen (vgl. VB 10, S. 5), was denn auch unumstritten ist. 3.5. Zusammengefasst ist damit per frühestmöglichem Rentenbeginn im De- zember 2021 von einem Valideneinkommen von Fr. 62'508.10 und von ei- nem Invalideneinkommen von Fr. 37'960.00 auszugehen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. dazu statt vieler SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1 mit Verweis auf BGE 130 V 121) 39 % ([Fr. 62'508.10 – Fr. 37'960.00] ÷ Fr. 62'508.10 x 100). Die Beschwerde- gegnerin hat daher einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint (vgl. vorne E. 2.2.). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -8- 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. -9- Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Berner