Prozessleitende Zwischenverfügungen betreffen keine zivil- oder strafrechtlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es handelt sich hierbei nicht um die Zusprache bzw. Verweigerung von allfälligen Leistungsansprüchen des Beschwerdeführers gemäss IVG, sondern um verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demgemäss besteht kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 2; 2C_443/2012 vom 27. November 2012 E. 4.4; 9C_795/2007 vom 21. Dezember 2007). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.