gelegt, in der vorliegend zu beurteilenden Verfahrensphase und auch prospektiv betrachtet nicht eine die üblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen übersteigende Sache im Streit lag und auch eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute) nicht ausser Betracht fiel (vgl. E. 3.2. f. hiervor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Damit kann das Vorliegen der weiteren, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen offengelassen werden.