Denn es geht in einer Mehrheit der IV-Fälle darum, den Beweiswert einer medizinischen Grundlage, insbesondere eines Gutachtens, zu beurteilen. Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten (vgl. Beschwerde S. 7) vermag dabei für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5, 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Zwar erfordert das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung und deren rechtlicher Relevanz -8-