Soweit der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, dass die Sozialämter nicht über die Ressourcen verfügen würden, um sich um jedes sozialversicherungsrechtliche Verfahren eines jeden Klienten zu kümmern (vgl. Beschwerde S. 7), ist ihm entgegenzuhalten, dass er weder vorbrachte noch belegte, eine entsprechende Anfrage an die sozialen Dienste oder eine andere Anlaufstelle gerichtet zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.5). Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, Angebote aufzulisten, welche für ihn nicht in Frage kommen würden.