Bei der Frage der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren geht es nämlich nicht darum, ob sich der Beschwerdeführer selbst hätte vertreten können. Zu beantworten ist die Frage, ob eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht gefallen wäre (vgl. E. 2.2. hiervor). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – genügt hätte. So steht in rechtlicher Hinsicht eine Neuanmeldung vom 5. Oktober 2021 (VB 370) und damit die Prüfung einer Veränderung des Gesundheitszu- -7-