1.5. Am 21. März 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dieses wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2022 mangels Notwendigkeit ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 22. November 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.11.2022 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die notwendige, unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.