Am 24. März 2020 ging ein Antrag um Kostengutsprache für einen Handrollstuhl bei der Beschwerdegegnerin ein. Nach Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Be- -3- schwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache für einen Handrollstuhl mit Verfügung vom 14. April 2021 ab. Mit Verfügung vom 30. April 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.