1.3. In der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung und am 24. Januar 2019 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Die Beschwerdegegnerin nahm Rücksprache mit dem RAD und trat mit Verfügung vom 17. März 2020 mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung nicht auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. März 2020 ging ein Antrag um Kostengutsprache für einen Handrollstuhl bei der Beschwerdegegnerin ein.