1. 1.1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer bezog von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) seit August 1996 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund hochgradiger Sehschwäche sowie eine halbe Invalidenrente. Im März 2014 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine Rentenerhöhung. Die Beschwerdegegnerin holte Arztberichte ein, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2015.378 vom 21. Januar 2016 die Verfügung