Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.462 / lf / nl Art. 91 Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Oberrichter Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5401 Baden Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren / IVG allgemein (Verfügung vom 22. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer bezog von der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) seit August 1996 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund hochgradiger Sehschwäche sowie eine halbe In- validenrente. Im März 2014 machte der Beschwerdeführer eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte eine Rentenerhöhung. Die Beschwerdegegnerin holte Arztberichte ein, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ab. In teilweiser Gut- heissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Versiche- rungsgericht mit Urteil VBE.2015.378 vom 21. Januar 2016 die Verfügung vom 5. Juni 2015 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und an- schliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer im August 2015 um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ersucht. Die Beschwerdegegnerin tätigte me- dizinische Abklärungen und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Im Nachgang zum Rückweisungsurteil und auf Empfehlung des RAD wurde ein polydisziplinäres Gutachten erstellt (Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 4. April 2017). Nach Rück- sprachen mit dem RAD hob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschä- digung mit Verfügung vom 12. Juli 2017 auf. Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 zog die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 26. September 2012, mit der sie den unveränderten Anspruch auf eine Rente letztmals bestätigt hatte, in Wiedererwägung und hob die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers auf. Dies wurde vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.1 vom 14. August 2018 bestätigt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_682/2018 vom 11. Oktober 2018 nicht ein. 1.3. In der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 er- neut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädi- gung und am 24. Januar 2019 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Die Beschwerdegegnerin nahm Rücksprache mit dem RAD und trat mit Verfügung vom 17. März 2020 mangels Glaubhaftmachung einer an- spruchserheblichen Tatsachenänderung nicht auf das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. März 2020 ging ein Antrag um Kostengutsprache für einen Handrollstuhl bei der Beschwerdegegnerin ein. Nach Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Be- -3- schwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache für einen Handroll- stuhl mit Verfügung vom 14. April 2021 ab. Mit Verfügung vom 30. April 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Hilflosenentschädigung. Das Versicherungsgericht führt das Verfahren gegen die Verfügung vom 14. April 2021 unter der Verfahrensnummer VBE.2021.254 und das Ver- fahren gegen die Verfügung vom 30. April 2021 unter der Verfahrensnum- mer VBE.2021.282. 1.4. Am 5. Oktober 2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug der IV an. Nach Rücksprache mit dem RAD teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mit- teilung vom 25. Oktober 2021 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei. Gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2021 sistierte das Versicherungsgericht die beiden Verfahren VBE.2021.254 und VBE.2021.282 bis zum Vorliegen des in Aussicht ge- stellten polydisziplinären Gutachtens. 1.5. Am 21. März 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung. Dieses wies die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 22. November 2022 mangels Notwendigkeit ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 22. November 2022 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.11.2022 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die notwendige, unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen. 2. 2.1. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung vorzuladen und der Beschwer- deführer anlässlich einer Parteibefragung zu befragen (Art. 61 lit. e ATSG). 2.2. Es sei eventualiter in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Partei- anhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen. 3. Dem Beschwerdeführer seien auch im vorliegenden Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unter- zeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzu- setzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST." -4- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwal- tungsverfahren mit Verfügung vom 22. November 2022 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 437) zu Recht verneint hat. 1.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten widerrechtli- chen Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Eröffnung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. November 2022 (VB 437) der Forderung nach Erlass einer entsprechenden Verfügung nachgekom- men ist. Es fehlt damit in Bezug auf den Vorwurf der Rechtsverzögerung bereits bei der Anhebung der Beschwerde an einem aktuellen Rechts- schutzinteresse i.S.v. Art. 59 ATSG, weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist. 2. 2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfah- ren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vo- raussetzungslos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). -5- 2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge- suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Rege- lung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2018 vom 21. De- zember 2018 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versi- cherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ. E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechts- pflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe schwerwie- gende gesundheitliche Defizite. Er sei aufgrund der diagnostizierten ge- sundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, zu lesen und zu schreiben. Er sei nicht mehr fähig, für seine eigenen Belange, sei es admi- nistrativ, rechtlich oder organisationstechnisch, in seinem Leben und im All- tag für sich selber zu schauen, und sei komplett auf fremde Hilfe und damit zwingend auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen (vgl. Beschwerde S. 6 f., 10 f.). Bereits im Hinblick auf die Auswahl der Gutachter hätten sich -6- erste rechts-formalistische Hürden gestellt, indem ein Ausstandsbegehren gestellt, Zusatzfragen eingereicht und die Erweiterung der zu beurteilenden Fachrichtungen erwirkt hätten werden müssen (vgl. Beschwerde S. 9). Er sei zudem aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes zu einer fachli- chen Begutachtung in sechs Fachdisziplinen aufgeboten worden. Schon allein diese Ausgangslage zeige, dass ein äusserst komplexes Abklärungs- verfahren bevorstehe, welches nach Vorliegen des Gutachtens entspre- chend ausgewertet, eingeordnet und die notwendigen sachlichen, aber auch rechtlichen Schlüssen daraus gezogen werden müssten, zumal dem Gutachten praxisgemäss ein hoher Grad an Präjudizierung im Hinblick auf die Beurteilung der beantragten IV-Rente zukomme (vgl. Beschwerde S. 7, 10). Der Sozialhilfedienst könne ihm nicht helfen, gehöre es bekanntlich nicht zu dessen Anforderungsprofil, sich für seine Klienten bei externen Be- hörden einzusetzen und die persönliche Betreuung mit Informationsfluss sicherzustellen. Im Übrigen würden einem Sozialdienst in komplexen me- dizinischen und rechtlichen Fällen, wie dem vorliegenden, die entsprechen- den fachkundigen Kenntnisse fehlen (vgl. Beschwerde S. 7). Völlig reali- tätsfremd und abwegig sei in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach noch anderweitige geeignete, fachkundige Unterstützungsmöglichkeiten bestehen würden. Der vorliegende Fall habe längstens jegliche Dimension gesprengt, welche durch irgendwelche, rechtlich und fachlich nicht kundigen und nicht ausgebildete Personen be- treut werden könnte (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Insgesamt seien damit die strengen Anforderungen für die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). 3.2. 3.2.1. Die vorgebrachten verminderten persönlichen Fähigkeiten und erschwe- renden Lebensumstände, die fehlenden Fähigkeiten in administrativen, rechtlichen und organisatorischen Belangen sowie die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 f., 10 f.) vermö- gen keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsver- fahren respektive keinen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Bei der Frage der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Ver- waltungsverfahren geht es nämlich nicht darum, ob sich der Beschwerde- führer selbst hätte vertreten können. Zu beantworten ist die Frage, ob eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht gefallen wäre (vgl. E. 2.2. hiervor). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung im vorliegen- den Fall – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – genügt hätte. So steht in rechtlicher Hinsicht eine Neuanmeldung vom 5. Oktober 2021 (VB 370) und damit die Prüfung einer Veränderung des Gesundheitszu- -7- standes seit Erlass der letzten Verfügung in Frage. Vom Zeitpunkt des Ge- suchs vom 21. März 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (VB 402) bis zum Erlass der vorliegend strittigen Verfügung vom 22. November 2022 (VB 437) ging es ausweislich der Akten insbeson- dere um eine Aktualisierung des Dossiers durch Einholung von Verlaufs- berichten und um die Klärung der Rahmenbedingungen der durch die Be- schwerdegegnerin als angezeigt erachteten polydisziplinären Begutach- tung (Fachdisziplinen, Zusatzfragen zur Ergänzung des Fragenkatalogs an die Gutachterstelle und allfällige Ausstandsgründe). Auch wenn es sich vor- liegend um ein eher umfangreiches Dossier handelt, ist ein solches weder aussergewöhnlich, noch waren im vorliegend massgebenden Verfahrens- stadium besondere juristische Kenntnisse erforderlich. Ausführungen zu den erforderlichen Fachrichtungen und dem Fragenkatalog hätten durch eine Fach- und Vertrauensperson einer sozialen Institution vorgenommen werden können. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, dass die Sozialämter nicht über die Ressourcen verfügen würden, um sich um jedes sozialversicherungsrechtliche Verfahren eines jeden Klienten zu kümmern (vgl. Beschwerde S. 7), ist ihm entgegenzuhalten, dass er weder vorbrachte noch belegte, eine entsprechende Anfrage an die sozialen Dienste oder eine andere Anlaufstelle gerichtet zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.5). Vielmehr be- schränkte sich der Beschwerdeführer darauf, Angebote aufzulisten, welche für ihn nicht in Frage kommen würden. 3.2.2. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfah- ren ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7, 10), prospektiv zu beurteilen. Dies heisst aber nicht, dass alle erdenk- lichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). Solche konkreten Anzeichen waren vorlie- gend zum Verfügungszeitpunkt nicht gegeben und es stellten sich keine rechtlich besonders schwierigen Fragen, selbst wenn der Beurteilungszeit- raum auf die Verfahrensphase der anschliessenden Gutachtenserstellung und der Prüfung des Beweiswertes des Gutachtens ausgedehnt würde. Denn es geht in einer Mehrheit der IV-Fälle darum, den Beweiswert einer medizinischen Grundlage, insbesondere eines Gutachtens, zu beurteilen. Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten (vgl. Beschwerde S. 7) ver- mag dabei für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5, 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Zwar erfordert das Erken- nen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der dies- bezüglich massgebenden Rechtsprechung und deren rechtlicher Relevanz -8- in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachver- stand (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Frage- stellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5). Zudem kommt die Aufgabe der Beurteilung der medizinischen Situation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein den Medizi- nern zu. Ist im Verwaltungsverfahren einzig die Beurteilung des Gesund- heitszustandes der versicherten Person strittig, stellt dies per se keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, son- dern grundsätzlich einen Fall von durchschnittlicher Komplexität dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Die Anforderung an die Schwie- rigkeit der rechtlichen oder tatsächlichen Fragen misst sich nämlich, wie bereits vorangehend ausgeführt, nicht am Wissen eines Laien, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der möglichen Anlaufstellen (Ver- bandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen). So liegt vorliegend, auch prospektiv betrachtet, ein Sachverhalt vor, wie er sich in unzähligen invalidenversicherungsrechtli- chen Fällen präsentiert, stellt sich doch in den meisten IV-Renten-Fällen die Frage nach dem Beweiswert von Gutachten. Die gegenteilige Auffas- sung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren von – wie hier – keineswegs überdurchschnittlicher Komplexität der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. E. 2.2. hiervor). 3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann auf das Urteil des Versicherungsge- richts VBE.2017.823 verweist (vgl. Beschwerde S. 10), ist darauf hinzuwei- sen, dass in diesem Urteil die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere aufgrund der zuvor erfolgten ge- richtlichen Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung (wobei der Versicherte bereits im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten ge- wesen war), der siebenjährigen Verfahrensdauer sowie einer Änderung der Rechtsprechung bejaht wurde (vgl. E. 3.1.2. f. des besagten Entscheids). Vorliegend sind alle diese Faktoren nicht erfüllt, womit der Beschwerdefüh- rer mit dem Verweis auf das vorgenannte Urteil nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 3.2.4. Da folglich insgesamt keine besonderen Umstände gegeben sind, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen würden, vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor durch denselben Rechtanwalt vertreten war (vgl. Beschwerde S. 11), nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.3). -9- 3.3. In Würdigung aller Umstände lagen damit – auch prospektiv betrachtet – weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht über einen durchschnitt- lichen Fall hinausreichende Fragestellungen vor und der Beschwerdeführer hätte sich mit dem Beizug von Fachkräften einer sozialen Institution oder der unentgeltlichen Rechtsberatung behelfen können, womit keine Notwen- digkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bestand (vgl. E. 2.2. hiervor). Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen wird verzichtet, nachdem diese kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1. hiervor). Die Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfü- gung vom 22. November 2022 (VB 437) erfolgte daher zu Recht. 4. 4.1. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; Beschwerde S. 13 f.). 4.2. 4.2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver- fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf (vgl. E. 2.1. hiervor). 4.2.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Prozessbe- gehren als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 5 und 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). 4.3. Angesichts der klaren, konsequenten und strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.2. hiervor) muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, da, wie dar- - 10 - gelegt, in der vorliegend zu beurteilenden Verfahrensphase und auch pros- pektiv betrachtet nicht eine die üblichen rechtlichen und tatsächlichen Fra- gen übersteigende Sache im Streit lag und auch eine gehörige Interessen- wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute) nicht ausser Betracht fiel (vgl. E. 3.2. f. hier- vor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwer- deverfahren ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Damit kann das Vorliegen der weiteren, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen of- fengelassen werden. 5. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine öffentliche Verhandlung bean- tragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen prozessleitenden Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt, welcher das IV-Verfahren nicht abschliesst. Prozessleitende Zwischenver- fügungen betreffen keine zivil- oder strafrechtlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es handelt sich hierbei nicht um die Zusprache bzw. Verweigerung von allfälligen Leistungsansprüchen des Beschwerde- führers gemäss IVG, sondern um verfahrensrechtliche Fragen im Zusam- menhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demge- mäss besteht kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 2; 2C_443/2012 vom 27. November 2012 E. 4.4; 9C_795/2007 vom 21. Dezember 2007). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit über IV-Leistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Roth Fricker