schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen prüfe und danach darüber verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten