Insbesondere leide die Beschwerdeführerin nicht an einer depressiven Störung (VB 32.1 S. 29). Anlässlich der Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin denn auch selbst angegeben, ihre psychische Verfassung sei gut und sie fühle sich insgesamt "psychisch gut". Sie stehe nicht in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung und werde auch nicht psychopharmakologisch behandelt. Aufgrund der Trennung von ihrem damaligen Ehemann sei sie «ein einziges Mal» bei einer Psychiaterin gewesen. Diese habe ihr dann mitgeteilt, dass sie keine psychiatrische Behandlung benötige (VB 32.1 S. 25 f.).