3.2. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin, den Eintritt einer wesentlichen Änderung des Invaliditätsgrades mittels entsprechender Unterlagen zu belegen (VB 84), hin, reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Bericht von Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. August 2022 ein. Darin diagnostizierte dieser unter anderem eine Radikulopathie L5 links mit Fussheberschwäche links und eine rezidivierende Depression. Aktuell sei zur Psychotherapie eine Hospitalisation angezeigt. Sodann führte er zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an invalidisierenden Rückenschmerzen mit häufigen Exazerbationen.