1.2. Im August 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Auf dieses Leistungsgesuch trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2013 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2013.508 vom 7. Januar 2014 ab. Auf eine erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2019 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2019 ebenfalls nicht ein.