5. Soweit der Beschwerdeführer zudem eine öffentliche Verhandlung beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen prozessleitenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt, welcher das IV-Verfahren nicht abschliesst. Prozessleitende Zwischenverfügungen betreffen keine zivil- oder strafrechtlichen Verhältnisse im Sinne von Art.