4.3. Angesichts der klaren, konsequenten und strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.2. hiervor) muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, da, wie dar- - 10 -