Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen wird verzichtet, nachdem diese kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1. hiervor). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 22. November 2022 (VB 437) erfolgte daher zu Recht. 4. 4.1. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; Beschwerde S. 13 f.).