3.3. In Würdigung aller Umstände lagen damit – auch prospektiv betrachtet – weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht über einen durchschnittlichen Fall hinausreichende Fragestellungen vor und der Beschwerdeführer hätte sich mit dem Beizug von Fachkräften einer sozialen Institution oder der unentgeltlichen Rechtsberatung behelfen können, womit keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bestand (vgl. E. 2.2. hiervor). Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen wird verzichtet, nachdem diese kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.1. hiervor).