3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann auf das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.823 verweist (vgl. Beschwerde S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Urteil die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren insbesondere aufgrund der zuvor erfolgten gerichtlichen Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung (wobei der Versicherte bereits im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen war), der siebenjährigen Verfahrensdauer sowie einer Änderung der Rechtsprechung bejaht wurde (vgl. E. 3.1.2. f. des besagten Entscheids). Vorliegend sind alle diese Faktoren nicht erfüllt, womit der Beschwerdefüh-