Zudem kommt die Aufgabe der Beurteilung der medizinischen Situation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein den Medizinern zu. Ist im Verwaltungsverfahren einzig die Beurteilung des Gesundheitszustandes der versicherten Person strittig, stellt dies per se keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, sondern grundsätzlich einen Fall von durchschnittlicher Komplexität dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1).