Solche konkreten Anzeichen waren vorliegend zum Verfügungszeitpunkt nicht gegeben und es stellten sich keine rechtlich besonders schwierigen Fragen, selbst wenn der Beurteilungszeitraum auf die Verfahrensphase der anschliessenden Gutachtenserstellung und der Prüfung des Beweiswertes des Gutachtens ausgedehnt würde. Denn es geht in einer Mehrheit der IV-Fälle darum, den Beweiswert einer medizinischen Grundlage, insbesondere eines Gutachtens, zu beurteilen.