Dies heisst aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2). Solche konkreten Anzeichen waren vorliegend zum Verfügungszeitpunkt nicht gegeben und es stellten sich keine rechtlich besonders schwierigen Fragen, selbst wenn der Beurteilungszeitraum auf die Verfahrensphase der anschliessenden Gutachtenserstellung und der Prüfung des Beweiswertes des Gutachtens ausgedehnt würde.