3.2.2. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7, 10), prospektiv zu beurteilen. Dies heisst aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2).