3.2. 3.2.1. Die vorgebrachten verminderten persönlichen Fähigkeiten und erschwerenden Lebensumstände, die fehlenden Fähigkeiten in administrativen, rechtlichen und organisatorischen Belangen sowie die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 f., 10 f.) vermögen keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren respektive keinen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Bei der Frage der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren geht es nämlich nicht darum, ob sich der Beschwerdeführer selbst hätte vertreten können.