Der Sozialhilfedienst könne ihm nicht helfen, gehöre es bekanntlich nicht zu dessen Anforderungsprofil, sich für seine Klienten bei externen Behörden einzusetzen und die persönliche Betreuung mit Informationsfluss sicherzustellen. Im Übrigen würden einem Sozialdienst in komplexen medizinischen und rechtlichen Fällen, wie dem vorliegenden, die entsprechenden fachkundigen Kenntnisse fehlen (vgl. Beschwerde S. 7). Völlig realitätsfremd und abwegig sei in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach noch anderweitige geeignete, fachkundige Unterstützungsmöglichkeiten bestehen würden.