Er sei zudem aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes zu einer fachlichen Begutachtung in sechs Fachdisziplinen aufgeboten worden. Schon allein diese Ausgangslage zeige, dass ein äusserst komplexes Abklärungsverfahren bevorstehe, welches nach Vorliegen des Gutachtens entsprechend ausgewertet, eingeordnet und die notwendigen sachlichen, aber auch rechtlichen Schlüssen daraus gezogen werden müssten, zumal dem Gutachten praxisgemäss ein hoher Grad an Präjudizierung im Hinblick auf die Beurteilung der beantragten IV-Rente zukomme (vgl. Beschwerde S. 7, 10).