3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe schwerwiegende gesundheitliche Defizite. Er sei aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, zu lesen und zu schreiben. Er sei nicht mehr fähig, für seine eigenen Belange, sei es administrativ, rechtlich oder organisationstechnisch, in seinem Leben und im Alltag für sich selber zu schauen, und sei komplett auf fremde Hilfe und damit zwingend auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen (vgl. Beschwerde S. 6 f., 10 f.). Bereits im Hinblick auf die Auswahl der Gutachter hätten sich -6-